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    “Vertraulichkeit und Neutralität„
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    “Urteilsvermögen und zügige
    Streitbeilegung„
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    “Kreativität und
    Interessensausgleich„
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    “Effektivität und Stringenz„

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Login für Schiedsrichter / Mediatoren

Häufige Fragen zur Mediation der SMES

Häufige Fragen zur Mediation der SMES
Mediation wird im (griechischen) Gesetz 3898/2010 als „das, unabhängig von seiner Benennung, strukturierte Verfahren, in dem zwei oder mehrere an einer Streitigkeit Beteiligte freiwillig versuchen mithilfe des Mediators diese Streitigkeit durch eine Vereinbarung beizulegen“ definiert. Indem sich die Beteiligten den Bestimmungen des obigen Gesetzes unterwerfen, nehmen sie ein beiderseits akzeptiertes Verfahren in Anspruch, in dem sie, unterstützt von einem speziell ausgebildeten, unparteiischen und unabhängigen Dritten, Verhandlungen führen, um zu Lösungen zu gelangen, die ihren Interessen am besten entsprechen. Im Fall des positiven Ausgangs dieser „unterstützten“ Verhandlungen wird ihre Vereinbarung in einem Protokoll festgeschrieben, welches in einen vollstreckbaren Titel umgewandelt und im In- und Ausland vollstreckt werden kann.
Der Hauptunterschied zwischen Mediation und Schiedsgerichtsarkeit besteht darin, dass bei der Mediation die Beteiligten versuchen, ihre jeweilige Streitigkeit mithilfe des Mediators im Verhandlungsweg beizulegen. Der Mediator entscheidet nicht über die Streitigkeit. Die Beteiligten sind durch das Verfahrensergebnis nur dann gebunden, wenn sie eine entsprechende Abschlussvereinbarung unterzeichnen, die in einen vollstreckbaren Titel umgewandelt werden kann. Das Schiedsverfahren auf der anderen Seite ähnelt der Streitbeilegung durch ein staatliches Gericht, da das Schiedsgericht auf verbindliche Art und Weise über die jeweilige Streitigkeit durch von den Beteiligten ernannte Personen (Schiedsrichter) entscheidet, während sein Schiedsspruch Rechtskraft und Vollstreckbarkeit entfaltet.
Die Mediation
  • wird durch das Vertraulichkeitsprinzip und den Grundsatz der Verschwiegenheit ge-kennzeichnet. Nach Artikel 3 der Mediationsordnung der SMES sind der Mediator, die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten, der Koordinator für Mediationsverfahren, der/die Leiter/in der SMES und die Deutsch-Griechische Handelskammer einschliesslich ihrer Erfüllungsgehilfen, sowie ggf. geladene Sachverständige, technische Berater und Übersetzer verpflichtet, in jedem Verfahrensstadium absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung betrifft die Einleitung, den Inhalt und die Beendigung des Mediationsverfahrens, insbesondere auch den Streitgegenstand sowie allgemein auch jede weitere Information, von der die obigen Personen im Rahmen des jeweiligen Mediationsverfahrens Kenntnis erlangen, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Vereinbarung.
  • zeichnet sich durch die Zügigkeit des Verfahrens aus. Sie ermöglicht eine Streitbeilegung innerhalb eines kurzen Zeitraums, z.B. nach mehreren Treffen mit einer Dauer von jeweils wenigen Stunden, häufig sogar innerhalb eines Tages. Nach Artikel 9 der Mediationsordnung der SMES ist das Mediationsverfahren innerhalb von 45 Tagen ab Benennung des Mediators abzuschliessen.
  • ist kostengünstiger als der Rechtsweg, da a) die Grundgebühr, das Honorar des Me-diators und das Honorar der Rechtsbeistände (im Regelfall) niedriger als die Ge-samtkosten eines Prozesses sind, b) mit Unterzeichnung des Protokolls die Streitigkeit in einem Zug auf für sämtliche Beteiligten verbindliche Art und Weise beigelegt wird, ohne dass die Kosten aufgrund der Inanspruchnahme einer höheren Instanz steigen, c) durch die Auseinandersetzung der Beteiligten mit den zur Diskussion stehenden Themen innerhalb eines konkreten Zeitrahmens nicht wiederholt Arbeitsstunden, insbesondere auf der Führungsebene von Unternehmen, verloren gehen wohingegen im Prozess (aufgrund der wiederholten Vorbereitung auf selbigen oder der Vertagungen und der weiten Zeithorizonte bei der Terminierung) dies häufig der Fall ist.
  • ist flexibel. Die Parteien bestimmen nicht nur den Ort, die Zeit und die Dauer ihrer Treffen, sondern auch den Gegenstand ihrer Verhandlungen, dem sie während des Mediationsverfahrens weitere Themen hinzufügen können (was in einem Prozess unmöglich, sprich unzulässig wäre). Dies ermöglicht wiederum, zu einem Ergebnis zu gelangen, welches insgesamt ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
  • ist kreativ. Der Mediator regt die Beteiligten an, gemeinsame Ebenen für Vereinba-rungen zu eruieren, und zwar sowohl bezüglich der zwischen ihnen bestehenden Probleme, als auch bezüglich ihrer zukünftigen Pläne und ihrer generelleren Inte-ressen.
  • trägt allgemein zur Erhaltung und darüber hinaus zur Nachhaltigkeit der Beziehungen der Beteiligten untereinander bei, was im heutigen, schwierigen unternehmerischen Kontext von besonderer Wichtigkeit ist.
Mit Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung erklären die Beteiligten ihren Willen, ihre Streitigkeit in einem Mediationsverfahren mithilfe eines aus der Mediatoren-Liste der SMES augewählten Mediators beizulegen. Sie können das Mediationsverfahren vor oder auch nach Klagerhebung in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist, dass, sofern eine Mediationsklausel bereits im Vertrag enthalten ist, auch in diesem Fall die Unterzeichnung einer Mediationsvereinbarung der SMES erforderlich ist, welche die Beteiligten und der Mediator unter-, und der Koordinator für Mediation und der Leiter der SMES gegenzeichnen.
Die Abschlussvereinbarung wird von den Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen im Falle des positiven Ausgangs des Mediationsverfahrens abgefasst und unterzeichnet. Das Mediati-onsprotokoll wird vom Mediator abgefasst und enthält, abgesehen von Vor- und Nachnamen des Mediators und der am Mediationsverfahren Beteiligten, die Mediationsvereinbarung und die Abschlussvereinbarung, oder die Feststellung des Scheiterns des Mediationsverfahrens, sowie den Grund der Streitigkeit. Sofern einer der Beteiligten dies verlangt, legt der Mediator das Original des Mediationsprotokolls bei der Geschäftsstelle des Einzelrichters am Landgericht desjenigen Gerichtsbezirks nieder, in dem das Mediationsverfahren durchgeführt wurde. Beinhaltet das Mediationsprotokoll eine Vereinbarung der Beteiligten bezüglich der Existenz einer vollstreckbaren Forderung, so stellt es ab seiner Niederlegung einen vollstreckbaren Titel dar.
Für Streitigkeiten in Handelssachen kann das Mediationsverfahren der SMES in Anspruch ge-nommen werden, unabhängig davon, ob die Beteiligten Mitglieder der Deutsch-Griechischen Industrie-und Handelskammer sind oder nicht. Voraussetzung ist, dass sie die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand besitzen. Das bedeutet, dass es sich um Streitigkeiten handeln muss, deren Verfügung nicht unter Normen der zwingenden Rechts fallen darf und über deren Gegenstand nach geltendem Recht Vergleiche abgeschlossen werden können. Solche Streitigkeiten sind z.B. Forderungen aus Handelsgeschäften, Fragen bei Lizenzverträgen für die Nutzung von Warenzeichen, sowie der Firmennachfolge (insbesondere bei Familienunternehmen) usw.
Der Mediator wird von den Beteiligten aus der Mediatoren-Liste der SMES ausgewählt, und, sofern die Beteiligten dies wünschen, unterstützt sie hierbei der Koordinator für Mediation. Können sich die Beteiligten nicht auf die Person des Mediators einigen, so wählt der Koordinator für Mediation selbigen aus.
Das Mediationsverfahren wird auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung der SMES und den Bestimmungen der Mediationsordnung der SMES durchgeführt, während im Fall einer Lücke die Vorschriften des griechischen Rechts, hauptsächlich des Gesetzes 3898/2010 in der geltenden Fassung anzuwenden sind.
Kosten des Mediationsverfahrens sind die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr (Honorar des Mediators), sowie mit den Parteien abgestimmte Ausgaben der SMES und des Mediators. Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr bestimmen sich nach der Honorarordnung dieser Mediationsordnung (Anhang 2), die einen integralen Bestandteil letzterer darstellt.
Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen, soweit sie keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die gesamte Grundgebühr sowie auch das Honorar des Mediators für vier (4) Stunden sind von den Parteien jeweils anteilig im Voraus zu zahlen. Nach Zahlung des entsprechenden Betrages übergibt das Sekretariat dem Mediator die Akte. Das Honorar des Mediators, das über diesen Betrag hinausgeht, ist in Raten von den Parteien auf jeweilige Aufforderung des Sekretariats für Mediation hin zu zahlen. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens erfolgt die entsprechende Abrechnung.
 
Die Grundgebühr fällt auch an, wenn keine Einigung oder eine teilweise Einigung erzielt wurde.
 
Im Falle einer Mediation mit mehr als zwei Parteien erhöhen sich die Kosten um zwanzig Prozent (20%) pro zusätzlicher Partei.
 
Die Kosten des Mediationsverfahrens können näherungsweise mithilfe des Kostenrechners bestimmt werden (bitte hier drücken).