Kosten
Schiedsgericht und Mediationskosten
I. Schiedsgerichtskosten
Die Schiedsgerichtskosten beinhalten die Verfahrensgebühr (Artikel 28 SchGO) und die Schiedsrichterhonorare (Artikel 29 SchGO), sowie die sonstigen Verfahrenskosten (Artikel 30 SchGO), welche ad hoc und vom Schiedsgericht pro Einzelfall bestimmt werden. Gemäß Artikel 30 § 1 SchGO fallen unter die sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens, insbesondere das Honorar des Sekretärs des Schiedsgerichts, die Reise und Unterkunftskosten der Schiedsrichter, die Reisekosten und Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Stenografen, Techniker (Audio), die Kosten für Telekommunikation, Räumlichkeiten des Schiedsverfahrens und Übersetzungen von Dokumenten, sowie die Kosten für Zustellung jeder Art von Urkunden. Die geschätzte Kostenberechnung des Schiedsverfahrens der SMES ergibt sich aus dem Gebührenrechner (hier klicken). |
II. Mediationskosten Kosten des Mediationsverfahrens sind die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr (Honorar des Mediators), sowie mit den Parteien abgestimmte Ausgaben der SMES und des Mediators. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen, soweit sie keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Im Falle einer Mediation mit mehr als zwei Parteien erhöhen sich die Kosten um zwanzig Prozent (20%) pro zusätzlicher Partei. Das Honorar des Mediators umfasst das Aktenstudium, die Vorbereitung des Mediationsverfahrens und die Einzel – oder gemeinsamen Treffen mit den Beteiligten. Es wird auf Stundenbasis berechnet und nach jeweiligem Zeitaufwand des Mediators. Das Mindesthonorar entspricht einem Zeitaufwand von mindestens vier (4) Stunden. Die Kosten des Mediationsverfahrens können näherungsweise mithilfe des Kostenrechners bestimmt werden (bitte hier drücken).
|